Diese bewegten die Beklagte dazu, F. auf die Prothese hinzuweisen (Klageantwort, Rz. 6, Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 7. November 2018, S. 11). Auch wenn F. der Beklagten in der Folge angeblich mitteilte, dass sie ja keine Krankheiten habe und es daher schon gut sei (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 7. November 2018, S. 11) und dass die Beinprothese im Rahmen der Taggeldversicherung nicht angegeben werden müsse (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Januar 2021, S. 5), hätte die Beklagte die Prothese deklarieren müssen, da sie selbst am besten über ihren gesundheitlichen Zustand informiert war und die Gesundheitsfragen