3.2. Es kann offen bleiben, wer die Gesundheitsfragen im Antragsformular an die E. ausgefüllt hat, da unstrittig die Beklagte als Antragstellerin den Fragebogen unterschrieben hat (Klageantwortbeilage 6, S. 6 und 10). Konkret hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift die «Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Antworten auf allen Seiten» bestätigt. Auch wenn der Fragebogen nicht von ihr ausgefüllt worden ist, so hätte sie sich vergewissern müssen, dass dieser korrekt ausgefüllt wurde. F. hat ihr die Gesundheitsfragen auf Spanisch übersetzt.