vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 11. März 2016 E. 6). Nach der Rechtsprechung hat sich der Befragte über die richtige Ausfüllung des Fragebogens durch einen Dritten zu vergewissern und darf die Augen vor einer unrichtigen Angabe nicht verschliessen. Diese Pflicht setzt jedoch voraus, dass dem Befragten eine solche Nachkontrolle überhaupt möglich ist, d.h. dass er die Fragen und eingesetzten Antworten lesen und verstehen kann (BGE 108 II 550 E. 2d).