Der Versicherungsvertrag kommt zwischen dem Antragsteller und dem Versicherungsunternehmen zustande (vgl. Art. 1 Abs. 1 VVG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VVG hat der Antragsteller dem Versicherungsunternehmen alle für die Beurteilung der Gefahr erheblichen Tatsachen mitzuteilen. So trägt auch allein der Antragsteller die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beantwortung der Gesundheitsfragen, sobald er einen von einem Dritten ausgefüllten Fragebogen unterschreibt (vgl. BGE 96 II 204 E. 3; BGE 108 II 550 E. 2d; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2015 vom 11. März 2016 E. 6).