und Rechenschaftspflichten über das Mandat und die Courtage (vgl. Art. 400 Abs. 1 OR und Art. 45 Abs. 1 lit. c VAG). Dabei obliegt dem Versicherungsmakler eine auf den Maklervertrag ausgerichtete, im Vergleich zum gewöhnlichen Beauftragten eingeschränkte Treue- und Sorgfaltspflicht (BGE 124 III 48 E. 3a mit Hinweisen). Insbesondere ergibt sich aus diesen Pflichten keine Verantwortung des Versicherungsmaklers für den Inhalt der Gesundheitserklärung der zu versichernden Person an die Versicherung.