Der Versicherungsmakler verpflichtet sich neben der Aufklärungs- und Informationspflicht nach Art. 45 Abs. 1 VAG grundsätzlich dazu, das Versicherungsbedürfnis seines Mandanten zu ermitteln und anschliessend auf der Basis sämtlicher auf dem Markt angebotener Versicherungsleistungen eine Empfehlung abzugeben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_577/2015 vom 1. März 2016 E. 5.1). Zu den weiteren Pflichten des Versicherungsmaklers gehören insbesondere die laufende Überwachung des Versicherungsschutzes (BGE 124 III 481 E. 4) sowie die Auskunfts- -7-