3. 3.1. Es ist unbestritten geblieben, dass die Parteien einen Vertrag über die Vermittlung von Versicherungen abgeschlossen haben (siehe die am 25. April 2014 von der Beklagten unterschriebene Beraterinformation gemäss Art. 45 VAG der Klägerin [Beilage zur Instruktionsverhandlung vom 7. November 2018]). Ebenso ist unbestritten geblieben, dass F. als Hilfsperson der Klägerin i.S.v. Art. 101 OR agiert hat.