Die Vorinstanz hat erwogen, die Klägerin habe ihre Sorgfaltspflicht in zweifacher Hinsicht verletzt. Einerseits habe F. (als Hilfsperson der Klägerin) den alten Versicherungsvertrag mit der D. voreilig gekündigt, bevor ein neuer Versicherungsvertrag mit der E. bestanden habe. Andererseits habe F. beim Ausfüllen des Gesundheitsformulars die Beinprothese der Beklagten absichtlich verschwiegen. Diese Sorgfaltspflichtverletzungen seien natürlich und adäquat kausal dafür gewesen, dass die Beklagte ab dem 1. Januar 2015 keine Taggelder mehr erhalten habe (vorinstanzlicher Entscheid, E. 5).