zur Folge hatte (Duplikbeilage 10). Unmittelbar nach dem Antrag an die E. kündigte die Beklagte am 22. Mai 2014 ihre bestehenden Versicherungen bei der D. (Klageantwortbeilage 3 und 9). Schliesslich ist erstellt, dass die Beklagte ab September 2014 infolge Krankheit zunächst zu 50 % und später zu 100 % arbeitsunfähig war (Klageantwortbeilage 12). Bis Ende Dezember 2014 bezog sie Taggelder der D. (Klageantwortbeilage 11) und ab Januar 2015 von der E. (Duplikbeilage 11). Am 8. April 2015 kündigte die E. den Versicherungsvertrag und forderte die Rückerstattung der bereits ausgerichteten Taggeldleistungen (Klagebeilage 9, Klageantwortbeilage 10).