2. 2.1. Es ist von folgendem unbestrittenem Sachverhalt auszugehen: Im Frühling 2014 beriet F., welcher als Versicherungsberater und Verkaufsleiter bei der Klägerin angestellt ist, die Beklagte, wobei Spanisch gesprochen wurde. Im Rahmen eines ersten Gesprächs wurde ein Antrag an die G. bezüglich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Zusatzversicherungen ausgefüllt. Die Gesundheitsdeklaration enthielt die Kontaktangaben des Hausarztes und den Hinweis, dass die Beklagte eine Beinprothese trägt (Klagebeilage 6, Klageantwortbeilage 4).