1.2. Das Berufungsgericht ist weder an die in der Berufung geltend gemachten Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb es die Berufung auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer vom angefochtenen Entscheid abweichenden Begründung abweisen kann.