4.3. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2021 verzichtete die Klägerin auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort und Antwort zur Anschlussberufung. -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Mit Berufung anfechtbar sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend erreicht. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.