3. Ziffer 3 und 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen sei dahingehend abzuändern, dass die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen seien. 4. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Berufungsklägerin, sowohl für das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren. 5. Der Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägerin sei weiterhin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.