4. 4.1. Mit Berufung vom 14. September 2021 beantragte die Klägerin, das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen sei aufzuheben und die Klage vom 9. Februar 2018 sei gutzuheissen. 4.2. Mit Berufungsantwort vom 9. November 2021 beantragte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zudem erhob sie Anschlussberufung und beantragte: 2. Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Zofingen sei dahingehend abzuändern, dass die Klägerin zu verpflichten sei, der Beklagten CHF 33'484.10 zzgl. Verzugszinsen von 5 % ab 30. April 2016 zu bezahlen.