4. 4.1. Die Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'261.50, mithin 20 % der richterlich genehmigten Anwaltskosten von total Fr. 11'307.50 (inkl. MwSt. à Fr. 802.90), zu bezahlen. 4.2. Die verbleibenden 80 % der richterlich genehmigten Anwaltskosten der Beklagten, in der Höhe von Fr. 9'046.00, gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).