Die Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 200.00 wird der Klägerin zu 60% mit Fr. 120.00 und der Beklagten zu 40% mit Fr. 80.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 200.00 verrechnet. Der Anteil der Beklagten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).