1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Klägerin sei im Weiteren zu verpflichten, der Beklagten CHF 33'484.10, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab 29. April 2016, zu bezahlen. Teilklage, Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. 4. -3- Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.