1. Es sei festzustellen, dass die gegenüber der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung über den Betrag von Fr. 33'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016 nicht besteht und dass die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg ohne Schuldgrund angehoben worden ist. 2. Es sei das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg anzuweisen, die Betreibung Nr. […] zu löschen und Dritten nicht mehr mitzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beklagten. 2.2. Mit Klageantwort und Widerklage vom 4. Mai 2018 stellte die Beklagte folgende Anträge: