Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über die Vermittlung von Versicherungen. Die Beklagte kündigte per 31. Dezember 2014 die Kollektivversicherung der C. bei der D. und wechselte per 1. Januar 2015 zur E.. Im Herbst 2014 wurde die Beklagte arbeitsunfähig. Im April 2015 kündigte die E. die Kollektivversicherung der C. wegen einer Anzeigepflichtverletzung und forderte von der Beklagten die bereits erbrachten Taggeldleistungen zurück. Schliesslich liess die Beklagte die Klägerin über Fr. 33'140.00 betreiben. 2. 2.1. Mit Klage vom 9. Februar 2018 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Zofingen die folgenden Rechtsbegehren: