{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-02-07", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_ZOR-2021-49_2022-02-07.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4619", "Checksum": "7bc84e8b1f89ad5b6b14dce76eaa3c48"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["ZOR.2021.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 07.02.2022 ZOR.2021.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 07.02.2022 ZOR.2021.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 07.02.2022 ZOR.2021.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 2. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 2. 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Januar 2015 zur E..\nIm Herbst 2014 wurde die Beklagte arbeitsunfähig. Im April 2015 kündigte\ndie E. die Kollektivversicherung der C. wegen einer Anzeigepflichtverletzung und forderte von der Beklagten die bereits erbrachten Taggeldleistungen zurück. Schliesslich liess die Beklagte die Klägerin über\nFr. 33'140.00 betreiben.\n\n2.\n2.1.\nMit Klage vom 9. Februar 2018 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht\nZofingen die folgenden Rechtsbegehren:\n\n1.\nEs sei festzustellen,\n\ndass die gegenüber der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung über den Betrag von\nFr. 33'140.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2016 nicht besteht und\n\ndass die Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Oftringen-Aarburg ohne Schuldgrund\nangehoben worden ist.\n\n2.\nEs sei das Betreibungsamt Oftringen-Aarburg anzuweisen, die Betreibung Nr. […] zu\nlöschen und Dritten nicht mehr mitzuteilen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Beklagten.\n\n2.2.\nMit Klageantwort und Widerklage vom 4. Mai 2018 stellte die Beklagte folgende Anträge:\n\n1.\nDie Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n\n2.\nDie Klägerin sei im Weiteren zu verpflichten, der Beklagten CHF 33'484.10, zuzüglich\nVerzugszinsen von 5 % ab 29. April 2016, zu bezahlen. Teilklage, Mehrforderungen\nausdrücklich vorbehalten.\n\n3.\nUnter o/e Kostenfolge zu Lasten der Klägerin.\n\n4.\n-3-\n\nDer Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als\nunentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen.\n\n2.3.\nAn der Instruktionsverhandlung vom 7. November 2018 wurden die Parteien befragt und es wurden Einigungsgespräche geführt. Im Anschluss\nwurde das Verfahren zwecks weiterer Vergleichsgespräche sistiert.\nNachdem keine Einigung erzielt werden konnte, wurde mit Verfügung vom\n24. September 2019 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.\n\n2.4.\nDie Klägerin hielt in der Replik vom 13. Januar 2020 und die Beklagte mit\nDuplik vom 16. März 2020 an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest.\n\n2.5.\nEs folgten Stellungnahmen vom 29. Juni 2020 und 22. Juli 2020.\n\n3.\n3.1.\nAm 21. Januar 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht\nZofingen mit Befragung der Parteien und des Zeugen F. statt.\n\n3.2.\nDas Bezirksgericht Zofingen fällte am 24. Februar 2021 das folgende Urteil:\n\n1.\nDie Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten Fr. 20'090.45 zuzüglich Zins à 5% ab 30. April\n2016 zu bezahlen.\n\n2.\nDas Betreibungsamt Oftringen-Aarburg wird angewiesen die Betreibung Nr. […]\n(Zahlungsbefehl vom 28. April 2016) im die Forderung gemäss Ziffer 1 hiervor\nübersteigenden Umfang zu löschen.\n\n3.\n3.1.\nDie Gerichtskosten bestehen aus:\na) der Entscheidgebühr von Fr. 3'300.00\nb) den Kosten für die Übersetzung von Fr. 455.00\n\nTotal Fr. 3'755.00\n\nDie Gerichtskosten werden der Klägerin zu 60 % mit Fr. 2'253.00 und der Beklagten zu\n40 % mit Fr. 1'502.00 auferlegt.\n\nDer Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 3'200.00 verrechnet. Der Anteil\nder Beklagten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu\nLasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der\nLage ist (Art. 123 ZPO).\n\n3.2.\n-4-\n\nDie Gebühr für das Schlichtungsverfahren von Fr. 200.00 wird der Klägerin zu 60% mit\nFr. 120.00 und der Beklagten zu 40% mit Fr. 80.00 auferlegt.\n\nDer Anteil der Klägerin wird mit ihrem Vorschuss von Fr. 200.00 verrechnet. Der Anteil der\nBeklagten geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten\ndes Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist\n(Art. 123 ZPO).\n\n4.\n4.1.\nDie Klägerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten eine\nParteientschädigung in Höhe von Fr. 2'261.50, mithin 20 % der richterlich genehmigten\nAnwaltskosten von total Fr. 11'307.50 (inkl. MwSt. à Fr. 802.90), zu bezahlen.\n\n4.2.\nDie verbleibenden 80 % der richterlich genehmigten Anwaltskosten der Beklagten, in der\nHöhe von Fr. 9'046.00, gehen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege\neinstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald\nsie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\n\n4.\n4.1.\nMit Berufung vom 14. September 2021 beantragte die Klägerin, das Urteil\ndes Bezirksgerichts Zofingen sei aufzuheben und die Klage vom 9. Februar\n2018 sei gutzuheissen.\n\n"}