1. Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25'000.00 werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 30'000.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)