Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren sind bei einem Streitwert von Fr. 1'170'000.00 auf gerundet Fr. 25'000.00 festzusetzen (§ 7 Abs. 1 VKD i.V.m. § 11 Ab. 1 VKD) und dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).