Der Zuschlag von Fr. 9'903.85 (= 20 %) auf den (unbestritten gebliebenen) Grundbetrag von Fr. 49'519.25 (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 Anwaltstarif) ist auch im Ergebnis angemessen und nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers ist in diesem Punkt abzuweisen. 5. Die Berufung ist vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Der Kläger wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).