Ebenfalls gerechtfertigt ist die Erhöhung um 5 % für die nachträglich zur Verhandlung eingereichte schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis – es ist zwar zutreffend, dass eine solche grundsätzlich auch direkt an der Verhandlung mündlich abgegeben werden kann und dann in der Grundentschädigung enthalten ist. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den mit der nachträglichen und schriftlichen Stellungnahme einhergehenden Mehraufwand mit dem minimalen Zuschlag von 5 % berücksichtigt hat. Der Zuschlag von Fr. 9'903.85 (= 20 %) auf den (unbestritten gebliebenen) Grundbetrag von Fr. 49'519.25 (vgl. § 3 Abs. 1 lit.