Die von der Vorinstanz gewährten Zuschläge für die «zweite Rechtsschrift» sowie die schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis seien damit nicht gerechtfertigt. Die Parteientschädigung sei daher um den Betrag von Fr. 9'903.85 herabzusetzen (Berufung, Ziff. 34 f.). 4.2. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwT sind durch die Grundentschädigung die Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift sowie die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für zusätzliche Rechtsschriften kann das Gericht die Grundentschädigung um 5-30 % erhöhen (§ 6 Abs. 3 AnwT).