Wenn der gemäss ZPO ordentlich vorgesehene Parteivortrag als zweiter Schriftenwechsel vorgetragen werde bzw. an der Hauptverhandlung lediglich Beweise abgenommen würden und die Parteien ihren Schlussvortrag schriftlich hielten, berechtige dies nicht für einen Zuschlag zur Grundentschädigung. Der Aufwand für die Vorbereitung und das Abhalten des Parteivortrages und des Schlussvortrages sei vorliegend entfallen bzw. durch die schriftliche Eingabe ersetzt worden. Die von der Vorinstanz gewährten Zuschläge für die «zweite Rechtsschrift» sowie die schriftliche Stellungnahme zum Beweisergebnis seien damit nicht gerechtfertigt.