3.3. Nicht angefochten sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den 2.5 % Verzugszinsen auf Fr. 1'170'000.00 seit dem 1. Oktober 2014 (E. 6), so dass es damit sein Bewenden hat. 4. 4.1. Der Kläger beantragt eine Herabsetzung der gemäss Dispositiv-Ziff. 4 der Beklagten zugesprochenen Parteientschädigung auf die Grundentschädigung von Fr. 49'519.25.