Beklagte dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt mit der Kündigung des Darlehensvertrages gedroht und/oder die Kündigung sogar ausgesprochen, dann aber nicht vollzogen haben sollte, konnte der Kläger nach Treu und Glauben die Kündigung vom 14. März 2014 (KB 6) nur als Kündigung des unter Darlehensvertrag vom 2. Juli 2010 begründeten, in - 14 - der Folge durch einen konkludent abgeschlossenen Darlehensvertrag fortgesetzten Darlehnsverhältnisses auffassen. 3.2.4. Das vorinstanzliche Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden und die Berufung des Klägers abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.