Gleichzeitig kündigte die Beklagte den Inhaberschuldbrief im 1. Rang über Fr. 875'000.00 sowie den Inhaberschuldbrief im 2. Rang über Fr. 295'000.00 (zusammen: Fr. 1'170'000.00) lastend auf der klägerischen Parzelle Nr. eee, Plan ddd, EFH am X-Weg in Z. (vgl. KB 6). Es ist ausgeschlossen, dass der Kläger das Schreiben vom 20. März 2014 (KB 6) nicht als Kündigung des ihm im Zusammenhang mit der Parzelle X-Weg gewährten Darlehens über Fr. 1'170'000.00 aufgefasst hatte – ungeachtet dessen, ob die Kündigung den Kreditvertrag vom 2. Juli 2010 oder einen «konkludent abgeschlossenen Darlehensvertrag» erwähnt. Die Kündigung ist unmissverständlich und lässt keinerlei Zweifel offen. Selbst wenn die