fff, Überbauung […], X-Weg, Z.», die diversen Besprechungen zwischen dem Kläger und Herrn C. und D. von der Beklagten sowie die Kapitalschuld von Fr. 1'170'000.00. Gleichzeitig kündigte die Beklagte den Inhaberschuldbrief im 1. Rang über Fr. 875'000.00 sowie den Inhaberschuldbrief im 2. Rang über Fr. 295'000.00 (zusammen: Fr. 1'170'000.00) lastend auf der klägerischen Parzelle Nr. eee, Plan ddd, EFH am X-Weg in Z. (vgl. KB 6).