Ungeachtet der prozessualen Gründe ist die Berufung auch materiell nicht begründet: Mit Schreiben vom 20. März 2014 bezog sich die Beklagte zwar auf den Kreditvertrag vom 2. Juli 2010, indes ebenfalls auf das «Hypothekardarlehen, Stamm-Nr. bbb, GB-Aarau Nr. ccc, Plan ddd, Parz. Nr. eee, EFH, Haus Nr. fff, Überbauung […], X-Weg, Z.», die diversen Besprechungen zwischen dem Kläger und Herrn C. und D. von der Beklagten sowie die Kapitalschuld von Fr. 1'170'000.00.