3.2. 3.2.1. Der Kläger bestreitet sodann die Gültigkeit der Kündigung (Berufung, Ziff. 31-33). Das Schreiben vom 20. März 2014 (KB 6) könne nicht als Kündigung des «stillschweigend begründeten Darlehensverhältnisses» verstanden werden. In der Kündigung werde nämlich explizit das längst nicht mehr bestehende Kreditverhältnis vom 2. Juli 2010 erwähnt. Im Kündigungsschreiben seien Zins- und Amortisationsverpflichtungen enthalten gewesen, welche auch nach Auffassung der Vorinstanz nicht bestünden. Aufgrund der Umstände habe er nicht davon ausgehen müssen, dass mit Schreiben vom 20. März 2014 ein stillschweigend bzw. konkludent abgeschlossenes Darlehen gekündigt werde.