Der Kläger behauptet denn auch nichts Gegenteiliges wie z.B. eine Schenkung o.ä. Vielmehr stellte sich der Beklagte im Wesentlichen auf den (unzutreffenden, vgl. E. 2 hiervor) Standpunkt, dass der Vertrag vom 2. Juli 2010 durch einen neuen Vertrag vom 24. Juli 2012 ersetzt worden sei. Wenn aber der Vertrag vom 24. Juli 2012 nicht gültig zustande kam (vgl. E. 2 hiervor), so stellte die Vorinstanz weder den Sachverhalt fehlerhaft fest oder verletzte Art. 1 OR, wenn sie davon ausging, dass die Parteien aufgrund der konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles konkludent die Fortsetzung des Darlehensverhältnisses durch einen neuen Darlehensvertrag beschlossen haben.