Selbst wenn auf die Berufung eingetreten würde, wäre diese abzuweisen. Dass unter den gegebenen Umständen (Darlehen von Fr. 1'170'000.00 ist bis heute noch nicht zurückbezahlt, obwohl die Laufzeit des Vertrages vom 2. Juli 2010 bereits am 7. Juli 2012 abgelaufen war; Parteien vereinbarten auch für das Jahr 2013 einen Darlehenszins, der vom Kläger sogar bezahlt worden ist) ein Darlehensverhältnis zwischen den Parteien fortbestehen muss, liegt geradezu auf der Hand und kann nicht ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Kläger behauptet denn auch nichts Gegenteiliges wie z.B. eine Schenkung o.ä.