Mangels besonderer Vereinbarungen sei nicht davon auszugehen, dass die Parteien die Formvorschriften und Kündigungsmodalitäten des ursprünglichen (abgelaufenen) Darlehensvertrages vom 2. Juli 2010 vereinbart hätten, sondern die subsidiären gesetzlichen Regelungen zur Anwendung gelangen würden (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.3). - 12 -