Die Beklagte habe sodann auch fürs Jahr 2013 Zinsen für die gegebene Darlehensvaluta verlangt und der Kläger habe die Überweisungen getätigt. Bis zum Kündigungsschreiben vom 20. März 2014 hätten die Parteien nie über die Rückerstattungspflicht oder die Fälligkeit der Darlehensvaluta verhandelt. Die Parteien seien sich zumindest über die essentialia negotii des Darlehensvertrages einig gewesen, nämlich: Dass die Hingabe der Darlehensvaluta von Fr. 1'170'000.00 zu einem späteren Zeitpunkt zurückbezahlt werden müsse (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.2).