So habe die Beklagte nicht auf der Rückerstattung der Fr. 1'170'000.00 bestanden und auch der Kläger habe keine Anstalten getroffen, die Darlehensvaluta von Fr. 1'170'000.00 zurückzuerstatten, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über neue Vertragskonditionen getroffen worden sei. Insbesondere hätten die Parteien bis ins Jahr 2014 unbestrittenermassen mehrfach Korrespondenz in Bezug auf die streitgegenständliche Darlehensvaluta geführt, in welcher u.a. auch über Zins- und Amortisationszahlungen gesprochen worden sei. Die Beklagte habe sodann auch fürs Jahr 2013 Zinsen für die gegebene Darlehensvaluta verlangt und der Kläger habe die Überweisungen getätigt.