3.1.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Parteien mit ihrem Verhalten nach dem 8. Juli 2012 (Ablauf des Kreditvertrages vom 2. Juli 2010) unmissverständlich zum Ausdruck brachten, dass sie einstweilen ein neues Darlehensverhältnis begründen wollten. So habe die Beklagte nicht auf der Rückerstattung der Fr. 1'170'000.00 bestanden und auch der Kläger habe keine Anstalten getroffen, die Darlehensvaluta von Fr. 1'170'000.00 zurückzuerstatten, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Vereinbarung über neue Vertragskonditionen getroffen worden sei.