3. 3.1. 3.1.1. Der Kläger beanstandet sodann die vorinstanzliche Erwägung, wonach zwischen den Parteien konkludent ein neuer Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei (Berufung, Ziff. 27-30). Es würden entsprechende Behauptungen zu einem konkludenten Willen der Parteien fehlen, weshalb die vorinstanzliche Annahme eines konkludenten Darlehensvertrages jeglicher Grundlage entbehre. Insbesondere habe es den Parteien am übereinstimmenden Willen in Bezug auf den Zins, die Amortisationsverpflichtung, Sicherheiten sowie Kündigungsbestimmungen gefehlt.