Gegenteilig vermag aber die Beklagte mit dem Schreiben vom 15. Oktober 2012 (KAB 3) sowie den darauffolgenden Umständen (Nicht-Reaktion des Klägers; der Kläger opponierte nicht gegen die per 31. Oktober 2013 sowie 31. Dezember 2013 geltend gemachten Zinsausstände, sondern er bezahlte jeweils die geforderten Zinse, vgl. Duplik Rz. 13, act. 106) sogar zu belegen, dass der Vertrag vom 24. Juli 2012 (KB 5) nicht abgeschlossen bzw. vereinbart wurde. - 11 - 2.7. Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit der Kläger behauptet, dass am 24. Juli 2012 ein Kreditvertrag mit 5-jähriger Festhypothek und Zins von 1.375 % abgeschlossen worden ist.