Ein gültiges Zustandekommen des Kreditvertrages vom 24. Juli 2012 erscheint aufgrund der relevanten Parteibehauptungen (vgl. hierzu E. 2.4 vorne) und des beklagtischen Schreibens vom 15. Oktober 2012 (KAB 3) ausgeschlossen. Der Kläger hat vor Aktenschluss keinerlei Behauptungen zum Schreiben vom 15. Oktober 2012 aufgestellt. Es ist daher anzunehmen, dass die darin enthaltenen Aussagen (u.a., dass der unterzeichnete Kreditvertrag bis zum 15. Oktober 2012 nie an die Beklagte retourniert worden sei) unwidersprochen geblieben sind. Sofern der Kläger tatsächlich, wie von ihm pauschal behauptet, gleich im Anschluss an den E-Mailwechsel vom 29. August 2012 (KB 13) den unterzeichneten Kredit-