Wie der Kläger in seiner Berufung korrekt konstatiert, hat er die Übermittlung und den Zugang des Vertragsdokuments bei der Beklagten zwar (pauschal und implizit) behauptet, diese hat dies aber ausdrücklich bestritten (vgl. E. 2.4 vorne mit Verweis auf Duplik der Beklagten) sowie diesbezüglich sogar zahlreiche Behauptungen aufgestellt und u.a. auch ihr Schreiben vom 15. Oktober 2012 als Beweis offeriert (KAB 3). Mit anderen Worten war bzw. ist die Frage, ob der Kreditvertrag vom 24. Juli 2012 an die Beklagte unterzeichnet retourniert (und dieser auch zugestellt) worden ist, umstritten.