Kläger das Schriftformerfordernis im Sinne einer Gültigkeitsvorschrift nicht in Frage. Es ist damit mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Vertrag vom 24. Juli 2012 mit 5-jähriger Festhypothek und Zins von 1.375 % gemäss übereinstimmendem Parteiwillen nur dann gültig zustande gekommen sein kann, wenn er unterzeichnet an die Bank retourniert worden war – andernfalls die Beklagte nicht an den Vertrag gebunden sein wollte. Es kann auf E. 4.2.4 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.