Ob aus dieser Vertragsklausel tatsächlich ein Schriftformerfordernis im Sinne eines Gültigkeitsvorbehalts hervorgeht, könnte angesichts des gewählten Wortlauts zwar fraglich erscheinen. Nachdem die Beklagte in der Duplik (Rz. 7, act. 105) indes ausdrücklich ausführte «Es war dem Kläger klar, dass die Bank ohne Einhaltung der Schriftform nicht an den Vertrag gebunden sein wollte» und der Kläger weder in der Klage, der Replik oder einer allfälligen (ihm freigestandenen) Stellungnahme zu diesem Dupliknovum etwas Gegenteiliges behauptete, hat es damit grundsätzlich sein Bewenden, zumal der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. März 2021 (Rz. 9, act.