Der Beklagten sei aufgrund des E-Mailverkehrs klar gewesen, dass der Kläger mit dem Kreditvertrag vom 24. Juli 2012 einverstanden gewesen sei. Damit sei zwischen den Parteien ein Vertrag gemäss den Bedingungen des Vertrages vom 24. Juli 2012 zustande gekommen. Der einseitig erklärte «Rückzug» des bereits angenommenen Angebots bleibe ohne rechtliche Wirkung (act. 79). 2.5. Unter «Andere Bedingungen» hält der Kreditvertrag vom 24. Juli 2012 u.a. fest: Dieser Vertrag wird in zweifacher Ausführung erstellt, wovon ein Exemplar für den Kreditnehmer bestimmt und das andere unterzeichnet an die Bank zu retournieren ist.