Der Kläger behauptete demgegenüber vor Vorinstanz, dass er das unterzeichnete Exemplar einmal vergebens an die Beklagte verschickt habe, woraufhin das Exemplar zurückgekommen sei. Er habe sich daher am 29. August 2012 um 15:24 Uhr an die Beklagte gewandt, welche um erneute Zusendung der Vertragsdokumente gebeten habe. Er habe «in der Folge den im Recht liegenden, unterzeichneten Kreditvertrag vom 24. Juli 2012 (KB 5) an die von der Beklagten genannte Adresse zugestellt». Der Beklagten sei aufgrund des E-Mailverkehrs klar gewesen, dass der Kläger mit dem Kreditvertrag vom 24. Juli 2012 einverstanden gewesen sei.