Die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB wird durch den der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG inhärenten Rollentausch nicht berührt. Der Gläubiger (Beklagter) trägt weiterhin – wie bei einer Anerkennungsklage nach Art. 79 SchKG – die Beweislast für den Bestand der Forderung (BANGERT, in: Basler Kommentar, SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 85a SchKG; BRÖNNIMANN, in: Kurzkommentar SchKG, N. 24 zu Art. 85a SchKG). Der Schuldner (Kläger) kann sich demgegenüber darauf beschränken, den Gegenbeweis zu leisten oder gegebenenfalls den Hauptbeweis für rechtshindernde oder rechtsvernichtende Tatsachen zu erbringen.