2.3. Im vorinstanzlichen Verfahren war insbesondere umstritten, ob der Vertrag vom 24. Juli 2012 (KB 5) mit 5-jähriger Festhypothek und Zins von 1.375 % rechtsgültig zustande gekommen ist. Bejahendenfalls wäre damit der Kreditvertrag vom 2. Juli 2010 ersetzt worden und – nach Darstellung des Klägers – die Kündigung vom 24. März 2014 ungültig gewesen, da sie sich auf einen damals überhaupt nicht mehr existenten Vertrag bezogen hätte und das Darlehen noch nicht hätte gekündigt werden dürfen. Es bestehe damit kein von der Beklagten behauptetes Rückforderungsrecht bezüglich des gewährten Darlehens (vgl. Stellungnahme der Klägerin, Ziff. 13, act. 169).