Aufgrund der Darlehenskündigung vom 20. März 2014 (KB 6) und den subsidiär anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art. 318 OR (Darlehensgeber ist jederzeit berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens innert sechs Wochen zu verlangen) sei das Darlehen in Höhe von Fr. 1'170'000.00 per 1. Oktober 2014 zur Rückzahlung fällig gewesen (vorinstanzliches Urteil, E. 5.) und von da an auch Verzugszins (grundsätzlich sogar 5 %) geschuldet (vorinstanzliches Urteil, E. 6).