Nach Ablauf der festen Laufzeit des Vertrages vom 2. Juli 2010 hätten die Parteien durch ihr Handeln (u.a. Einforderung von Darlehenszinsen für das Jahr 2013 und entsprechende Bezahlung durch Kläger) konkludent einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5). Aufgrund der Darlehenskündigung vom 20. März 2014 (KB 6) und den subsidiär anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen von Art.